VIII. Beteiligung von EU/EFTA-Anwälten, die den Rechtsanwaltsberuf i.S.v. Art. 27 ff. BGFA ständig in der Schweiz ausüben, an einer schweizerischen Anwalts-Kapitalgesellschaft 40. Im Folgenden bleibt zu prüfen, inwieweit die in Art. 8 Abs. 1 des Statutenentwurfs getroffene Regelung der Anforderung genügt, dass die Ausgestaltung der Anwalts-Kapitalgesellschaft Gewähr dafür zu bieten hat, dass nicht in einem Register eingetragene Dritte auf die Berufsausübung angestellter Anwältinnen oder Anwälte Einfluss nehmen können. - 6 -