39. Im Ergebnis ist deshalb festzustellen, dass die beabsichtigte 100%ige Beteiligung der deutschen Gesellschaft an der schweizerischen Anwalts-Kapitalgesell- schaft mit Art. 8 Abs. 1 des Statutenentwurfs unvereinbar ist, da die deutsche Anwalts-GmbH die Voraussetzungen für eine Eintragung in ein Anwaltsregister (Art. 6 BGFA) oder eine öffentliche Liste (Art. 28 BGFA) nicht erfüllt. Auch ist nicht ersichtlich, wie in einem solchen Fall Art. 8 Abs. 2 des Statutenentwurfs erfüllt werden könnte, der verlangt, dass die Mehrheit der Geschäftsanteile und der Stimmrechte Rechtsanwälten zustehen muss.