38. Eine andere Interpretation, die die Bildung von Anwalts-Gesellschafts- konzernen ermöglichen würde, ist nicht nur mit dem Wortlaut von Art. 8 Abs. 1 lit. d 2. Halbsatz BGFA nicht mehr vereinbar, der besagt, dass Angestellte nur Personen sein dürfen, die ihrerseits in einem kantonalen Register eingetragen sind. Eine Verkettung derartiger Anwaltsgesellschaften, wie sie die Gesuchstellerin beabsichtigt, ist mit dem Zweck der Vorschrift, die Gefahr fremder Einflussnahme durch nicht eingetragene Personen um der Unabhängigkeit willen auszuschalten, unvereinbar.