36. Die Gefahr fremder Einflussnahme kann nämlich bei einer Anwalts- Kapitalgesellschaft verlässlich nur dann ausgeschlossen werden, wenn die Gesellschaftsverhältnisse derart transparent gestaltet sind, dass klar ersichtlich ist, wer hinter der Gesellschaft steht. Nur wenn die Ausgestaltung der Anwalts- Kapitalgesellschaft ebenso gut Gewähr dafür bietet, dass der bei ihr angestellte Anwalt ebenso institutionell unabhängig ist wie ein Anwalt, der bei einem im Anwaltsregister eingetragenen Anwalt angestellt ist, ist es gerechtfertigt, Art. 8 - 5 -