35. Der Anforderung an eine Ausgestaltung des Zusammenschlusses von Anwälten zu einer Kapitalgesellschaft, die die institutionelle Unabhängigkeit der für sie tätigen Anwältinnen und Anwälte gewährleistet, wird daher nicht entsprochen, wenn an der Anwalts-Kapitalgesellschaft eine weitere juristische Person beteiligt ist. Dies gilt unabhängig davon, ob diese juristische Person alleiniger, überwiegender oder bloss anteiliger Gesellschafter der Anwalts-Kapitalgesellschaft sein soll und ob es sich bei der juristischen Person um eine schweizerische oder eine ausländische Kapitalgesellschaft handelt.