34. Steht hinter der Anwalts-Kapitalgesellschaft eine weitere juristische Person, dient die Tochtergesellschaft nicht mehr nur allein der gemeinsamen Berufsausübung derjenigen Anwältinnen und Anwälte, die sich in der Gesellschaft zusammengeschlossen haben, sowie ihrer angestellten Anwältinnen und Anwälte. Die Prämisse, dass von vorneherein ein Interessengegensatz zwischen der Arbeitgeberin und den angestellten Anwältinnen und Anwälten fehlt, kann in diesem Fall nicht ohne weiteres aufrechterhalten werden, ist doch an der Arbeitgeberin selbst eine dritte Gesellschaft beteiligt, deren Interessen sich nicht notwendigerweise mit