33. Die Aufsichtskommission hat die Ausübung anwaltlicher Tätigkeit im Zusammenschluss zu einer Anwalts-Kapitalgesellschaft als mit den Anforderungen an die institutionelle Unabhängigkeit vereinbar angesehen, wenn die Gefahr fremder Einflussnahme durch eine Ausgestaltung der Statuten ausgeschlossen ist, die sicherstellt, dass die Kapitalgesellschaft auf allen Entscheidungsebenen von eingetragenen Anwältinnen und Anwälten beherrscht wird.