32. Fraglich ist, ob eine Anwalts-Kapitalgesellschaft, hinter der – ausschliesslich oder auch nur teilweise – eine juristische Person als Muttergesellschaft steht, überhaupt dafür Gewähr bieten kann, dass nicht in einem Anwaltsregister eingetragene Dritte Einfluss auf die Berufsausübung von angestellten Anwältinnen und Anwälten nehmen. - 4 -