31. Aus demselben Grund kann auch eine ausländische juristische Person nicht in die öffentliche Liste nach Art. 28 Abs. 1 BGFA eingetragen werden, selbst wenn sie in ihrem Heimatland zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt wäre. Hinzukommt, dass auch Art. 28 BGFA ersichtlich auf natürliche Personen zugeschnitten ist ('Liste der Angehörigen von Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA") und die Eintragung daher natürlichen Personen vorbehalten ist. VII. Beteiligung juristischer Personen an Anwalts-Kapitalgesellschaften