30. Bezüglich der Eintragung ins kantonale Anwaltsregister genügt insoweit der Hinweis, dass die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen der Art. 7 und 8 BGFA ersichtlich auf natürliche Personen zugeschnitten sind und nicht von juristischen Personen erfüllt werden können. Darüber hinaus können in der Schweiz nur natürliche Personen im Sinne von Art. 6 Abs. 1 BGFA Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten, so dass die Eintragung einer juristischen Person in ein Register, das diejenigen Anwältinnen und Anwälte enthält, die Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten, sinnlos erscheint.