Wird nur ein Geschäftsführer bestellt, so muss es sich um einen Rechtsanwalt, der im kantonalen Anwaltsregister oder der öffentlichen Liste (Art. 28 BGFA) eingetragen ist, handeln. Werden mehrere Geschäftsführer bestellt, so muss die Mehrzahl der Geschäftsführer zur Rechtsanwaltschaft zugelassen und/oder als Rechtsanwalt in das kantonale Anwaltsregister oder die öffentliche Liste eingetragen sein. 3 Die Geschäftsführer werden durch Beschluss der Gesellschafterversammlung bestellt oder abberufen.