Artikel 21 – Geschäftsführer 1 Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. 2 Zum Geschäftsführer darf nur eine Person bestellt werden, die zur Ausübung des Berufs als Anwalt im Sinne der Art. 6 – 8 und der Art. 27 – 29 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte in der jeweils gültigen Fassung (Anwaltsgesetz, BGFA ) berechtigt ist und die ihren in der Gesellschaft ausgeübten Beruf in keinem weiteren beruflichen Zusammenschluss ausübt. Wird nur ein Geschäftsführer bestellt, so muss es sich um einen Rechtsanwalt, der im kantonalen Anwaltsregister oder der öffentlichen Liste (Art.