Artikel 8 Gesellschafter 1 Gesellschafter der Rechtsanwaltsgesellschaft können nur Personen sein, die die Voraussetzungen zur Ausübung des Berufs als Anwalt im Sinne der Art. 6 – 8 und der Art. 27 – 29 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte in der jeweils gültigen Fassung (Anwaltsgesetz, BGFA) erfüllen. 2 Die Mehrheit der Geschäftsanteile und der Stimmrechte muss Rechtsanwälten zustehen.