III.8.3). Die Aufsichtskommission geht weiter davon aus, dass die Gefahr fremder Einflussnahme jedenfalls dann als ausgeschlossen erscheint, wenn sie auf allen Entscheidungsebenen von eingetragenen Anwältinnen und Anwälten beherrscht wird und diese Beherrschung so angelegt ist, dass sie auf Dauer unverändert erhalten bleibt (ZR 105 Nr. 71, E. III.8.2.2). V. Rechtsanwalts GmbH 27. Die Gesuchstellerin möchte die Voraussetzungen an die Ausgestaltung der Rechtsanwalts GmbH insbesondere durch folgende Regelungen in den Statuten erfüllen: