26. Die Aufsichtskommission hat jedoch einschränkend festgehalten, dass die Anwalts-Kapitalgesellschaft durch geeignete Ausgestaltung dafür Gewähr bieten muss, dass nicht in einem Anwaltsregister eingetragene Dritte weder rechtlich noch tatsächlich, weder direkt noch indirekt Einfluss nehmen können auf die angestellten Anwältinnen und Anwälte bei deren Berufsausübung (ZR 105 Nr. 71, E. - 2 -