25. Mit Beschluss vom 5. Oktober 2006 hat die Aufsichtskommission entschieden, dass Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA in dem Sinne auszulegen ist, dass die gemeinsame Berufsausübung durch Anwältinnen und Anwälte auch im Rahmen einer Anwalts-Kapitalgesellschaft erfolgen kann. Die Aufsichtskommission hat festgestellt, dass eine solche weite Auslegung dem Sinn von Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA entspricht und insbesondere sicherstellt, dass die Wirtschaftsfreiheit nicht weiter als erforderlich beschränkt wird (ZR 105 Nr. 71, E. III.8.3).