Der Betrieb einer Anwalts-Kapitalgesellschaft genügt den Anforderungen an die institutionelle Unabhängigkeit der Anwältinnen und Anwälte nur, wenn sichergestellt ist, dass die Gesellschaft auf allen Entscheidungsebenen von Anwältinnen und Anwälten beherrscht wird, die in einem kantonalen Anwaltsregister (Art. 6 BGFA) oder in einer öffentlichen Liste (Art. 28 BGFA) eingetragen sind. Aus den Erwägungen: "IV. Grundsatz und Voraussetzungen der Vereinbarkeit von Anwalts- Kapitalgesellschaften mit den anwaltsrechtlichen Anforderungen an die Unabhängigkeit