{"Signatur": "ZH_OG_005", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2010-05-06", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_005_KF100057_2010-05-06.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/42C2DAFE5E8783F6C1257750002BF183_KF100057.pdf", "Checksum": "e6a79fd3696ac54d76bb5c5f9819dee6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KF100057"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte 06.05.2010 KF100057"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anwalts-Kapitalgesellschaft: Beteiligung von EU/EFTA-Anwältinnen und -Anwälten, die den Rechtsanwaltsberuf im Sinne von Art. 27 ff. BGFA ständig in der Schweiz ausüben."}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:40:56", "Checksum": "715277b589e9e85c904ecc9b5c20668e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte 06.05.2010 KF100057\nRegeste:\nAnwalts-Kapitalgesellschaft: Beteiligung von EU/EFTA-Anwältinnen und -Anwälten, die den Rechtsanwaltsberuf im Sinne von Art. 27 ff. BGFA ständig in der Schweiz ausüben.\n\n67. Art. 21 Abs. 2 Satz 1 des Statutenentwurfs der Gesuchstellerin genügt diesen Anforderungen nicht. Die blosse Berechtigung 'zur Ausübung des Berufs als\nAnwalt im Sinne der Art. 6 – 8 und der Art. 27 – 29 des Bundesgesetzes über die\nFreizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte in der jeweils gültigen Fassung' stellt\nnicht sicher, dass ein ernannter Geschäftsführer den Berufsregeln des Art. 12\n- 13 -\n\nBGFA untersteht. Wiederum ist zu gewährleisten, dass der Geschäftsführer auch\ntatsächlich in eines der Verzeichnisse eingetragen ist.\n\n68. Aus denselben Gründen entspricht Art. 21 Abs. 1 Satz 3 des Statutenentwurfs nicht den Vorgaben, wonach es im Falle der Bestellung mehrerer Geschäftsführer ausreicht, dass 'die Mehrzahl der Geschäftsführer zur Rechtsanwaltschaft zugelassen und/oder Rechtsanwalt in das kantonale Anwaltsregister\noder die öffentliche Liste eingetragen' ist (Hervorhebung beigefügt). Nach diesem\nWortlaut (siehe insbesondere 'und/oder') wäre es möglich, dass die Mehrzahl alleine in Deutschland zur Rechtsanwaltschaft zugelassen ist, was die Anforderungen an die institutionelle Ausgestaltung einer Anwalts-Kapitalgesellschaft nicht erfüllt.\n\n69. Gemäss dem Beschluss der Aufsichtkommission vom 5. Oktober 2006 ist\nzudem ausdrücklich zu verlangen, dass 'auf allen Ebenen […] Beschlüsse (Sachgeschäfte und Wahlen) nur zustande kommen, wenn die zustimmende Mehrheit,\nwelche die gesetzlich oder statutarisch vorgegebenen Quoren erreicht, mehr\n(nach Köpfen gezählt) eingetragene Anwältinnen und Anwälte als nicht eingetragene Personen auf sich vereinigt' (Beschluss der Aufsichtskommission vom\n5. Oktober 2006, ZR 105 Nr. 71, E. IV.3.2).\n\n70. Gemäss Art. 22 des Statutenentwurfs hat die Gesellschafterversammlung\nden Vorsitz zu regeln, wenn die Gesellschaft mehrere Geschäftsführer hat. Nach\nArt. 24 Abs. 1 des Statutenentwurfs entscheidet dann zwar die Mehrheit der\nStimmen, dem Vorsitzenden kommt jedoch nach Art. 21 Abs. 2 des Statutenentwurfs das Recht zum Stichentscheid zu. Da der Statutenentwurf nicht sicherstellt,\ndass der Vorsitzende seinerseits den Berufsregeln nach Art. 12 BGFA unterliegt,\ngenügen die genannten Regelungen über die Beschlussfassung durch mehrere\nGeschäftsführer den gestellten Anforderungen nicht.\"\n\nBeschluss der Aufsichtskommission\nüber die Anwältinnen und Anwälte\nvom 6. Mai 2010\n"}