{"Signatur": "ZH_OG_005", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2010-05-06", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_005_KF100057_2010-05-06.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/42C2DAFE5E8783F6C1257750002BF183_KF100057.pdf", "Checksum": "e6a79fd3696ac54d76bb5c5f9819dee6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KF100057"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte 06.05.2010 KF100057"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anwalts-Kapitalgesellschaft: Beteiligung von EU/EFTA-Anwältinnen und -Anwälten, die den Rechtsanwaltsberuf im Sinne von Art. 27 ff. 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Zugleich steht das Gebot institutioneller Unabhängigkeit dem Betrieb einer durch EU/EFTA-Anwälte beherrschten Anwalts-Kapitalgesellschaft nicht entgegen, wenn diese EU/EFTA-Anwälte ständig in der Schweiz den Anwaltsberuf\nausüben und in eine öffentliche Liste nach Art. 28 BGFA eingetragen sind.\n\nIX. Beteiligung von EU/EFTA-Anwälten, die den Rechtsanwaltsberuf im Ausland ausüben, an einer schweizerischen Anwalts-Kapitalgesellschaft\n\n57. Damit ist zugleich festgestellt, dass das Gebot der Gewährleistung institutioneller Unabhängigkeit dann nicht erfüllt ist, wenn die Anwalts-Kapitalgesellschaft\nvon EU/EFTA-Anwälten beherrscht wird, die den Anwaltsberuf im Ausland ausüben und zwar in ein ausländisches Register, nicht jedoch in ein schweizerisches\nVerzeichnis im Sinne der Art. 6 oder 28 BGFA eingetragen sind.\n\n58. Denn diese Anwältinnen und Anwälte unterliegen nicht den Berufsregeln des\nArt. 12 BGFA. Dem Freizügigkeitsabkommen liegt zwar grundsätzlich die über-\n- 11 -\n\neinstimmende Annahme der Vertragsparteien zugrunde, dass die Regulierung\ndes Anwaltsberufs nach dem Recht der teilnehmenden Staaten vergleichbar und\naustauschbar ist. Zudem gehört die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts auch international zum Kernbereich des Anwaltsberufs (Fellmann, a.a.O., Art. 12 N 54).\nDavon abgesehen bestehen in den Staaten, in denen das Freizügigkeitsabkommen Anwendung findet, aber durchaus Unterschiede mit Blick auf die geforderte\nUnabhängigkeit angestellter Anwälte (vgl. Botschaft des Bundesrates zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 28. April\n1999, a.a.O., S. 6034 f.).\n\n59. Es ist deshalb nicht gewährleistet, dass bei einem Betrieb einer Anwalts-\nKapitalgesellschaft durch im Ausland praktizierende EU/EFTA-Anwälte die institutionelle Unabhängigkeit eines angestellten Anwalts in gleicher Weise gewährleistet ist, wie wenn dieser bei einem Anwalt angestellt ist, der in ein kantonales Anwaltsregister oder eine öffentliche Liste nach Art. 28 BGFA eingetragen ist.\n\n60. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass die Eintragung in\ndie Liste nach Art. 28 Abs. 1 BGFA denjenigen EU/EFTA-Anwälten vorbehalten\nist, die ihren Beruf ständig in der Schweiz ausüben. Voraussetzung für eine Eintragung ist daher zusätzlich – neben dem Nachweis der Qualifikation und dem\nBestehen einer Haftpflichtversicherung – der Nachweis einer Aufenthaltserlaubnis.\n\n61. Der Betrieb einer Anwalts-Kapitalgesellschaft, die von im Ausland praktizierenden und nicht in eine öffentliche Liste nach Art. 28 BGFA eingetragenen\nEU/EFTA-Anwälten beherrscht wird, ist daher mit den anwaltsrechtlichen Anforderungen des BGFA an die institutionelle Unabhängigkeit unvereinbar.\n\n62. Die gesellschaftsrechtliche Beteiligung ist nicht gleichzusetzen mit Berufsausübung und deshalb fällt die Beteiligung von ausländischen Anwälten an\neiner schweizerischen Anwalts-Kapitalgesellschaft auch nicht unter das durch\nArt. 2 der Richtlinie 98/5/EG gewährte Recht zur ständigen Berufsausübung. Das\nFreizügigkeitsabkommen verpflichtet daher nicht zu einer von vorstehenden Überlegungen abweichenden Auslegung.\n- 12 -\n\n63. Im Hinblick auf Art. 8 Abs. 1 des Statutenentwurfs der Gesuchstellerin ist ergänzend festzustellen, dass den Voraussetzungen an die institutionelle Unabhängigkeit nicht Genüge getan wird, wenn lediglich festgestellt wird, dass Gesellschafter 'nur Personen sein [können], die die Voraussetzungen zur Ausübung des\nBerufs als Anwalt im Sinne der Art. 6 – 8 und der Art. 27 – 29 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte in der jeweils gültigen\nFassung (Anwaltsgesetz, BGFA) erfüllen'. (Hervorhebung beigefügt).\n\n64. Denn nach dieser Formulierung dürfte auch Gesellschafter sein, wer lediglich die Voraussetzungen für die Eintragung erfüllt, ohne jedoch in eines der Verzeichnisse eingetragen zu sein. Der institutionellen Unabhängigkeit ist aber lediglich dann Genüge getan, wenn gewährleistet ist, dass Gesellschafter nur sein\nkann, wer tatsächlich als Anwalt nach Art. 6 BGFA in einem kantonalen Anwaltsregister oder nach Art. 28 BGFA in einer öffentlichen Liste eingetragen ist.\n\nX. Anwaltsrechtliche Anforderungen an die Geschäftsführung\n\n65. Bezüglich der Anforderungen an den Geschäftsführer, ist zunächst auf\nArt. 814 Abs. 3 Satz 1 OR hinzuweisen, wonach eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung durch eine Person (Einzelzeichnungsrecht) oder Personen (Kollektivzeichnungsrecht) vertreten sein muss, die ihren Wohnsitz in der Schweiz hat bzw.\nhaben.\n\n66. Aus anwaltsrechtlicher Sicht ist durch eine entsprechende Ausgestaltung der\nStatuten Gewähr zu leisten, dass die Anwalts-Kapitalgesellschaft auch auf Ebene\nder Geschäftsführung von Anwältinnen und Anwälten beherrscht wird, die entweder nach Art. 6 BGFA in einem kantonalen Anwaltsregister oder nach Art. 28\nBGFA in einer öffentlichen Liste eingetragen sind.\n\n"}