{"Signatur": "ZH_OG_005", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2010-05-06", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_005_KF100057_2010-05-06.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/42C2DAFE5E8783F6C1257750002BF183_KF100057.pdf", "Checksum": "e6a79fd3696ac54d76bb5c5f9819dee6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KF100057"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte 06.05.2010 KF100057"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anwalts-Kapitalgesellschaft: Beteiligung von EU/EFTA-Anwältinnen und -Anwälten, die den Rechtsanwaltsberuf im Sinne von Art. 27 ff. 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Denn nach der Botschaft zum BGFA stellt das Einvernehmen 'eigentlich eher eine Formalität dar,\nwelche die Anwältinnen und Anwälte des Aufnahmestaats auf die Rolle eines Korrespondenzanwalts reduziert' (Botschaft des Bundesrates zum Bundesgesetz\nüber die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 28. April 1999, BBl 1999,\nS. 6013 ff., S. 6064). Art. 23 BGFA erfordert deshalb weder, dass der 'Einvernehmensanwalt' selbst als Prozessbevollmächtigter fungiert, noch ist notwendig,\ndass der 'Einvernehmensanwalt' Verantwortung inhaltlicher Art übernimmt (Fellmann, in: Fellmann/Zindel, Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich 2005, Art. 27\nN 7; Valloni/Steinegger, BGFA, Zürich 2002, Einführung 7.3). Der 'Einvernehmensanwalt' hat lediglich den Geschäftsverkehr zu sichern, so dass im Falle des\nAnwaltszwangs die Verpflichtung zum einvernehmlichen Handeln nicht über die\nBezeichnung eines Zustellungsdomizils hinausgehen darf (Dreyer, in: Fellmann/Zindel, Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich 2005, Art. 23 N 10; Valloni/Steinegger, a.a.O., 7.3). Die Einvernehmensrolle kann im Rahmen von Verfahren mit Anwaltszwang daher beispielsweise auch durch einen im kantonalen Anwaltsregister eingetragenen Anwalt übernommen werden, der bei einem ständig\nin der Schweiz praktizierenden EU/EFTA-Anwalt angestellt ist.\n\n51. Art. 23 BGFA kann somit allenfalls dann Bedeutung zukommen, wenn ein\nEU/EFTA-Anwalt im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs im Sinne von\nArt. 22 ff. BGFA kurzzeitig in der Schweiz Parteien in einem Verfahren vertritt, in\ndem Anwaltszwang herrscht. In Bezug auf EU/EFTA-Anwälte, die den Anwaltsberuf im Sinne von Art. 27 ff. BGFA ständig in der Schweiz ausüben, ist der Verweis\nin Art. 27 Abs. 2 BGFA auf Art. 23 BGFA aus schweizerischer Sicht nicht nur\n- 9 -\n\nschwer verständlich, er ist heute praktisch bedeutungslos (ebenso Dreyer, a.a.O.,\nArt. 23 N 6).\n\n52. Im Ergebnis ist der EU/EFTA-Anwalt, der ständig in der Schweiz den Anwaltsberuf ausübt, daher durch die Verpflichtung, in Verfahren mit Anwaltszwang\nim Einvernehmen mit einem Anwalt zu handeln, der im kantonalen Anwaltsregister eingetragen ist, nicht weniger unabhängig als ein Anwalt mit kantonalem Anwaltspatent.\n\n53. Zudem räumt Art. 27 BGFA Anwälten aus Mitgliedstaaten der EU und der\nEFTA das Recht ein, unter ihrer ursprünglichen Berufsbezeichnung dieselbe berufliche Tätigkeit in der Schweiz auszuüben, wie die in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragenen Anwälte (Fellmann, a.a.O., Art. 27 N 1). Das in Art. 27\nBGFA eingeräumte Recht beruht auf dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen, SR 0.142.112.681). Darin hat die Schweiz die\n(i) Richtlinie 77/249/EWG des Rates vom 22. März 1977 zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte\nsowie\n(ii) Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschliessen,\n(iii) Richtlinie 98/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in\neinem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde,\nübernommen.\n\n54. Art. 2 der Richtlinie 98/5/EG gewährt dem ausländischen Anwalt das Recht\nzur ständigen Berufsausübung unter seiner ursprünglichen Berufsbezeichnung.\nDies gilt nach Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie 98/5/EG zum einen für eine selbständige\nTätigkeit. Nach Art. 5 Abs. 4 des Freizügigkeitsabkommens i.V.m. Art. 8 der Richtlinie 98/5/EG kann zum anderen 'der im Aufnahmestaat unter seiner ursprünglichen Berufsbezeichnung eingetragene Rechtsanwalt […] als abhängig Beschäftigter eines anderen Rechtsanwalts, eines Zusammenschlusses von Anwälten\n- 10 -\n\noder einer Anwaltssozietät oder eines öffentlichen oder privaten Unternehmens\ntätig sein, wenn der Aufnahmestaat dies für die unter der Berufsbezeichnung dieses Mitgliedstaats eingetragenen Rechtsanwälte gestattet'.\n\n55. Der EU/EFTA-Anwalt, der im Sinne von Art. 27 Abs. 1 BGFA seinen Beruf\nständig in der Schweiz ausübt, hat daher ein Anrecht, sich mit anderen Anwälten\nunter denselben Voraussetzungen zusammenzuschliessen wie ein Anwalt mit\nkantonalem Anwaltspatent. Ist es Anwälten mit schweizerischem Anwaltspatent\nmithin gestattet, eine Anwalts-Kapitalgesellschaft zu betreiben, wenn die Voraussetzungen an die institutionelle Unabhängigkeit durch eine entsprechende Ausgestaltung der Statuten erfüllt werden, so kann dem EU/EFTA-Anwalt eine Tätigkeit in derselben Form nicht verweigert werden.\n\n"}