{"Signatur": "ZH_OG_005", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2010-05-06", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_005_KF100057_2010-05-06.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/42C2DAFE5E8783F6C1257750002BF183_KF100057.pdf", "Checksum": "e6a79fd3696ac54d76bb5c5f9819dee6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KF100057"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte 06.05.2010 KF100057"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anwalts-Kapitalgesellschaft: Beteiligung von EU/EFTA-Anwältinnen und -Anwälten, die den Rechtsanwaltsberuf im Sinne von Art. 27 ff. 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Nach Artikel 8 Abs. 1 des Statutenentwurfs der Gesuchstellerin dürfen Gesellschafter 'nur Personen sein, die die Voraussetzungen zur Ausübung des Berufs als Anwalt im Sinne der Art. 6 – 8 und der Art. 27 – 29 des Bundesgesetzes\nüber die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte in der jeweils gültigen Fassung (Anwaltsgesetz, BGFA) erfüllen'.\n\n42. Zu prüfen ist daher, ob die anwaltsrechtlichen Anforderungen betreffend die\ninstitutionelle Unabhängigkeit auch dann gegeben sind, wenn es sich bei den Gesellschaftern der Anwalts-Kapitalgesellschaft um Anwälte handelt, die – zum Teil,\nüberwiegend oder ausschliesslich – nicht über ein kantonales Anwaltspatent verfügen und demgemäss nicht in einem kantonalen Anwaltsregister, sondern als\nEU/EFTA-Anwälte in einer öffentlichen Liste gemäss Art. 28 BGFA eingetragen\nsind.\n\n43. Dies wirft im Kern die Frage auf, ob die persönliche Voraussetzung der institutionellen Unabhängigkeit eines angestellten Anwalts nach Art. 8 Abs. 1 lit. d\n2. Halbsatz BGFA für die Eintragung in ein kantonales Anwaltsregister auch dann\ngegeben ist, wenn der Arbeitgeber nicht in einem kantonalen Anwaltsregister\n(Art. 6 BGFA), sondern in einer öffentlichen Liste (Art. 28 BGFA) eingetragen ist.\n\n44. Nach Art. 8 Abs. 1 lit. d 2. Halbsatz BGFA können Anwältinnen und Anwälte\n'Angestellte nur von Personen sein, die ihrerseits in einem kantonalen Register\neingetragen sind ' ('il ne peut être employé que par des personnes elles-mêmes\ninscrites dans un registre cantonal'; 'può essere impiegato soltanto di persone iscritte a loro volta in un registro cantonale').\n\n45. Dem Wortlaut ist keine eindeutige Antwort zu entnehmen. Ursache ist, dass\nin allen Sprachfassungen uneinheitliche Begriffe für das kantonale Anwaltsregister verwendet werden. Während Art. 5 BGFA das 'kantonale Anwaltsregister'\n('Registre cantonal des avocats'; 'Registro cantonale degli avvocati') zum Gegenstand hat, ist – bspw. in Art. 6 Abs. 4 BGFA – mal von der 'Eintragung ins kantonale Register' ('Le iscrizioni nel registro cantonale', aber: 'les inscriptions au registre\ncantonal des avocats') die Rede, mal wird – wie in Art. 8 Abs. 2 BGFA – lediglich\ndie Bezeichnung 'Register' ('registre'; 'registro') verwendet. Dies lässt immerhin\nden Schluss zu, dass der Begriff 'kantonales Register', der in Art. 8 Abs. 1 lit. d\n- 7 -\n\n2. Halbsatz BGFA Verwendung findet, ein anwaltsrechtliches Verzeichnis meint.\nDa die Botschaft zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und\nAnwälte vom 28. April 1999 ebenfalls keinen einheitlichen Begriff verwendet, ergibt auch die historische Auslegung der Bestimmung kein eindeutiges Ergebnis\n(vgl. die Kommentierung zu Art. 4 f. des Entwurfs in BBl 1999 S. 6045).\n\n46. Demgegenüber spricht die Systematik des Gesetzes gegen die Interpretation, dass der Gesetzgeber mit 'kantonalem Register' im Sinne von Art. 8 Abs. 1\nlit. d 2. Halbsatz BGFA auch die Liste nach Art. 28 BGFA einbezogen haben\nkönnte. Denn das Verzeichnis nach Art. 28 BGFA, in das sich ständig in der\nSchweiz praktizierende EU/EFTA-Anwälte einzutragen haben, wird in allen\nSprachfassungen nicht als 'Register', sondern als 'öffentliche Liste' ('tableau public'; 'albo pubblico') bezeichnet.\n\n47. Entscheidend muss auch hier der Zweck der genannten Bestimmung sein.\nWie bereits ausgeführt, liegt dieser in der Gewährleistung institutioneller Unabhängigkeit und im Ausschluss der Gefahr fremder Einflussnahme (siehe oben\nZiff. 26.). Die Aufsichtskommission hat den Betrieb einer Anwalts-Kapital-\ngesellschaft durch Anwälte mit Anwaltspatent mit Hinweis auf den Umstand für\nzulässig erachtet, dass diese allein der gemeinsamen Berufsausübung durch Anwältinnen und Anwälte dient. Die gesellschaftlich beteiligten Anwältinnen und Anwälte haben ebenso wie die angestellten Anwältinnen und Anwälte das Ziel, durch\ngetreue und sorgfältige Ausführung der ihnen übertragenen Mandate zu wirtschaftlichem Erfolg zu gelangen. Die Aufsichtkommission kam daher bezüglich\ndes Betriebs einer Anwalts-Kapitalgesellschaft zum Schluss, es fehle von vornherein ein Interessengegensatz zwischen der Arbeitgeberin und den angestellten\nAnwältinnen und Anwälten, der die Unabhängigkeit gefährden könnte (Beschluss\nder Aufsichtskommission vom 5. Oktober 2006, ZR 105 Nr. 71, E. III.8.2.1).\n\n48. Dieser Interessengegensatz fehlt gleichermassen aber auch dann, wenn ein\nTeil, der überwiegende Teil oder sämtliche in der Gesellschaft beteiligten Anwälte\nzwar nicht über ein schweizerisches Anwaltspatent verfügen und demgemäss\nnicht in einem kantonalen Anwaltsregister, jedoch als EU/EFTA-Anwälte in eine\nöffentliche Liste nach Art. 28 BGFA eingetragen sind.\n- 8 -\n\n49. Insoweit ist nämlich daran zu erinnern, dass EU/EFTA-Anwälte, die zeitweilig oder ständig in der Schweiz praktizieren, auch bezüglich der Unabhängigkeit\ndenselben Berufsregeln unterliegen wie Anwälte mit einem kantonalen Anwaltspatent (Art. 27 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 i.V.m. Art. 12 lit. b BGFA).\n\n"}