{"Signatur": "ZH_OG_005", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2010-05-06", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_005_KF100057_2010-05-06.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/42C2DAFE5E8783F6C1257750002BF183_KF100057.pdf", "Checksum": "e6a79fd3696ac54d76bb5c5f9819dee6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KF100057"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte 06.05.2010 KF100057"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anwalts-Kapitalgesellschaft: Beteiligung von EU/EFTA-Anwältinnen und -Anwälten, die den Rechtsanwaltsberuf im Sinne von Art. 27 ff. 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Darüber hinaus können in der Schweiz\nnur natürliche Personen im Sinne von Art. 6 Abs. 1 BGFA Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten, so dass die Eintragung einer juristischen Person in ein Register, das diejenigen Anwältinnen und Anwälte enthält, die Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten, sinnlos erscheint.\n\n31. Aus demselben Grund kann auch eine ausländische juristische Person nicht\nin die öffentliche Liste nach Art. 28 Abs. 1 BGFA eingetragen werden, selbst wenn\nsie in ihrem Heimatland zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt wäre.\nHinzukommt, dass auch Art. 28 BGFA ersichtlich auf natürliche Personen zugeschnitten ist ('Liste der Angehörigen von Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA\")\nund die Eintragung daher natürlichen Personen vorbehalten ist.\n\nVII. Beteiligung juristischer Personen an Anwalts-Kapitalgesellschaften\n\n32. Fraglich ist, ob eine Anwalts-Kapitalgesellschaft, hinter der – ausschliesslich\noder auch nur teilweise – eine juristische Person als Muttergesellschaft steht,\nüberhaupt dafür Gewähr bieten kann, dass nicht in einem Anwaltsregister eingetragene Dritte Einfluss auf die Berufsausübung von angestellten Anwältinnen und\nAnwälten nehmen.\n- 4 -\n\n33. Die Aufsichtskommission hat die Ausübung anwaltlicher Tätigkeit im Zusammenschluss zu einer Anwalts-Kapitalgesellschaft als mit den Anforderungen\nan die institutionelle Unabhängigkeit vereinbar angesehen, wenn die Gefahr\nfremder Einflussnahme durch eine Ausgestaltung der Statuten ausgeschlossen\nist, die sicherstellt, dass die Kapitalgesellschaft auf allen Entscheidungsebenen\nvon eingetragenen Anwältinnen und Anwälten beherrscht wird.\n\n34. Steht hinter der Anwalts-Kapitalgesellschaft eine weitere juristische Person,\ndient die Tochtergesellschaft nicht mehr nur allein der gemeinsamen Berufsausübung derjenigen Anwältinnen und Anwälte, die sich in der Gesellschaft zusammengeschlossen haben, sowie ihrer angestellten Anwältinnen und Anwälte. Die\nPrämisse, dass von vorneherein ein Interessengegensatz zwischen der Arbeitgeberin und den angestellten Anwältinnen und Anwälten fehlt, kann in diesem Fall\nnicht ohne weiteres aufrechterhalten werden, ist doch an der Arbeitgeberin selbst\neine dritte Gesellschaft beteiligt, deren Interessen sich nicht notwendigerweise mit\ndenen der angestellten Anwältinnen und Anwälten decken (vgl. Beschluss der\nAufsichtskommission vom 5. Oktober 2006, ZR 105 Nr. 71, E. III.8.2.2).\n\n35. Der Anforderung an eine Ausgestaltung des Zusammenschlusses von Anwälten zu einer Kapitalgesellschaft, die die institutionelle Unabhängigkeit der für\nsie tätigen Anwältinnen und Anwälte gewährleistet, wird daher nicht entsprochen,\nwenn an der Anwalts-Kapitalgesellschaft eine weitere juristische Person beteiligt\nist. Dies gilt unabhängig davon, ob diese juristische Person alleiniger, überwiegender oder bloss anteiliger Gesellschafter der Anwalts-Kapitalgesellschaft sein\nsoll und ob es sich bei der juristischen Person um eine schweizerische oder eine\nausländische Kapitalgesellschaft handelt.\n\n36. Die Gefahr fremder Einflussnahme kann nämlich bei einer Anwalts-\nKapitalgesellschaft verlässlich nur dann ausgeschlossen werden, wenn die Gesellschaftsverhältnisse derart transparent gestaltet sind, dass klar ersichtlich ist,\nwer hinter der Gesellschaft steht. Nur wenn die Ausgestaltung der Anwalts-\nKapitalgesellschaft ebenso gut Gewähr dafür bietet, dass der bei ihr angestellte\nAnwalt ebenso institutionell unabhängig ist wie ein Anwalt, der bei einem im Anwaltsregister eingetragenen Anwalt angestellt ist, ist es gerechtfertigt, Art. 8\n- 5 -\n\nAbs. 1 lit. d 2. Halbsatz BGFA so auszulegen, dass er eine weitere Organisationsform für Rechtsanwälte zulässt.\n\n37. Eine solche transparente Ausgestaltung der Anwalts-Kapitalgesellschaft liegt\njedoch nicht vor, wenn ein Gesellschafter selbst eine juristische Person ist.\n\n38. Eine andere Interpretation, die die Bildung von Anwalts-Gesellschafts-\nkonzernen ermöglichen würde, ist nicht nur mit dem Wortlaut von Art. 8 Abs. 1\nlit. d 2. Halbsatz BGFA nicht mehr vereinbar, der besagt, dass Angestellte nur\nPersonen sein dürfen, die ihrerseits in einem kantonalen Register eingetragen\nsind. Eine Verkettung derartiger Anwaltsgesellschaften, wie sie die Gesuchstellerin beabsichtigt, ist mit dem Zweck der Vorschrift, die Gefahr fremder Einflussnahme durch nicht eingetragene Personen um der Unabhängigkeit willen auszuschalten, unvereinbar.\n\n39. Im Ergebnis ist deshalb festzustellen, dass die beabsichtigte 100%ige Beteiligung der deutschen Gesellschaft an der schweizerischen Anwalts-Kapitalgesell-\nschaft mit Art. 8 Abs. 1 des Statutenentwurfs unvereinbar ist, da die deutsche\nAnwalts-GmbH die Voraussetzungen für eine Eintragung in ein Anwaltsregister\n(Art. 6 BGFA) oder eine öffentliche Liste (Art. 28 BGFA) nicht erfüllt. Auch ist nicht\nersichtlich, wie in einem solchen Fall Art. 8 Abs. 2 des Statutenentwurfs erfüllt\nwerden könnte, der verlangt, dass die Mehrheit der Geschäftsanteile und der\nStimmrechte Rechtsanwälten zustehen muss.\n\nVIII. Beteiligung von EU/EFTA-Anwälten, die den Rechtsanwaltsberuf i.S.v.\nArt. 27 ff. BGFA ständig in der Schweiz ausüben, an einer schweizerischen\nAnwalts-Kapitalgesellschaft\n\n"}