{"Signatur": "ZH_OG_005", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2010-05-06", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_005_KF100057_2010-05-06.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/42C2DAFE5E8783F6C1257750002BF183_KF100057.pdf", "Checksum": "e6a79fd3696ac54d76bb5c5f9819dee6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KF100057"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte 06.05.2010 KF100057"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anwalts-Kapitalgesellschaft: Beteiligung von EU/EFTA-Anwältinnen und -Anwälten, die den Rechtsanwaltsberuf im Sinne von Art. 27 ff. 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Halbsatz BGFA daher so zu lesen, dass Anwältinnen und Anwälte\nnur Angestellte von Personen sein können, die ihrerseits in einem kantonalen Register oder der öffentlichen Liste nach Art. 28 BGFA eingetragen sind. Zugleich\nsteht das Gebot institutioneller Unabhängigkeit dem Betrieb einer durch\nEU/EFTA-Anwälte beherrschten Anwalts-Kapitalgesellschaft nicht entgegen,\nwenn diese EU/EFTA-Anwälte ständig in der Schweiz den Anwaltsberuf ausüben\nund in eine öffentliche Liste nach Art. 28 BGFA eingetragen sind.\n\nDer Betrieb einer Anwalts-Kapitalgesellschaft genügt den Anforderungen an die\ninstitutionelle Unabhängigkeit der Anwältinnen und Anwälte nur, wenn sichergestellt ist, dass die Gesellschaft auf allen Entscheidungsebenen von Anwältinnen\nund Anwälten beherrscht wird, die in einem kantonalen Anwaltsregister (Art. 6\nBGFA) oder in einer öffentlichen Liste (Art. 28 BGFA) eingetragen sind.\n\nAus den Erwägungen:\n\n\"IV. Grundsatz und Voraussetzungen der Vereinbarkeit von Anwalts-\nKapitalgesellschaften mit den anwaltsrechtlichen Anforderungen an die Unabhängigkeit\n\n25. Mit Beschluss vom 5. Oktober 2006 hat die Aufsichtskommission entschieden, dass Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA in dem Sinne auszulegen ist, dass die gemeinsame Berufsausübung durch Anwältinnen und Anwälte auch im Rahmen einer\nAnwalts-Kapitalgesellschaft erfolgen kann. Die Aufsichtskommission hat festgestellt, dass eine solche weite Auslegung dem Sinn von Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA\nentspricht und insbesondere sicherstellt, dass die Wirtschaftsfreiheit nicht weiter\nals erforderlich beschränkt wird (ZR 105 Nr. 71, E. III.8.3).\n\n26. Die Aufsichtskommission hat jedoch einschränkend festgehalten, dass die\nAnwalts-Kapitalgesellschaft durch geeignete Ausgestaltung dafür Gewähr bieten\nmuss, dass nicht in einem Anwaltsregister eingetragene Dritte weder rechtlich\nnoch tatsächlich, weder direkt noch indirekt Einfluss nehmen können auf die angestellten Anwältinnen und Anwälte bei deren Berufsausübung (ZR 105 Nr. 71, E.\n- 2 -\n\nIII.8.3). Die Aufsichtskommission geht weiter davon aus, dass die Gefahr fremder\nEinflussnahme jedenfalls dann als ausgeschlossen erscheint, wenn sie auf allen\nEntscheidungsebenen von eingetragenen Anwältinnen und Anwälten beherrscht\nwird und diese Beherrschung so angelegt ist, dass sie auf Dauer unverändert erhalten bleibt (ZR 105 Nr. 71, E. III.8.2.2).\n\nV. Rechtsanwalts GmbH\n\n27. Die Gesuchstellerin möchte die Voraussetzungen an die Ausgestaltung der\nRechtsanwalts GmbH insbesondere durch folgende Regelungen in den Statuten\nerfüllen:\n\nArtikel 8 Gesellschafter\n1\nGesellschafter der Rechtsanwaltsgesellschaft können nur Personen sein, die die\nVoraussetzungen zur Ausübung des Berufs als Anwalt im Sinne der Art. 6 – 8 und\nder Art. 27 – 29 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und\nAnwälte in der jeweils gültigen Fassung (Anwaltsgesetz, BGFA) erfüllen.\n2\nDie Mehrheit der Geschäftsanteile und der Stimmrechte muss Rechtsanwälten\nzustehen.\n\nArtikel 21 – Geschäftsführer\n1\nDie Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer.\n2\nZum Geschäftsführer darf nur eine Person bestellt werden, die zur Ausübung des\nBerufs als Anwalt im Sinne der Art. 6 – 8 und der Art. 27 – 29 des Bundesgesetzes\nüber die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte in der jeweils gültigen Fassung\n(Anwaltsgesetz, BGFA ) berechtigt ist und die ihren in der Gesellschaft ausgeübten\nBeruf in keinem weiteren beruflichen Zusammenschluss ausübt. Wird nur ein Geschäftsführer bestellt, so muss es sich um einen Rechtsanwalt, der im kantonalen\nAnwaltsregister oder der öffentlichen Liste (Art. 28 BGFA) eingetragen ist, handeln.\nWerden mehrere Geschäftsführer bestellt, so muss die Mehrzahl der Geschäftsführer zur Rechtsanwaltschaft zugelassen und/oder als Rechtsanwalt in das kantonale\nAnwaltsregister oder die öffentliche Liste eingetragen sein.\n3\nDie Geschäftsführer werden durch Beschluss der Gesellschafterversammlung bestellt oder abberufen.\n\n28. Die Gesuchstellerin beabsichtigt darüber hinaus, die schweizerische\nRechtsanwalts GmbH als eine 100%ige Tochtergesellschaft der deutschen\nRechtsanwalts GmbH einzurichten, soweit dies anwaltsrechtlich zulässig ist.\n- 3 -\n\nVI. Mangelnde Eintragungsfähigkeit juristischer Personen in die kantonalen\nAnwaltsregister nach Art. 6 BGFA und die öffentlichen Listen nach Art. 28\nBGFA\n\n29. Die Gesuchstellerin möchte die zu gründende Anwalts-Kapitalgesellschaft in\nder Liste gemäss Art. 28 BGFA eingetragen sehen. Dazu ist festzuhalten, dass juristische Personen weder in die kantonalen Anwaltsregister nach Art. 6 BGFA\nnoch in die öffentlichen Listen nach Art. 28 BGFA eingetragen werden können.\n\n"}