d BGFA im Anwaltsregister eingetragene Anwältinnen und Anwälte nur Angestellte von Personen sein können, die ihrerseits in einem kantonalen Register eingetragen sind. Nach dem geltenden Recht sei daher ein Eintrag nicht zulässig, wenn eine Anstellung bei einer AG oder einer GmbH erfolgt, bei welcher nicht ausschliesslich Personen beteiligt sind, die ihrerseits in einem kantonalen Register eingetragen sind. Der klare Wortlaut lasse eine weitergehende Auslegung nicht zu.