5. Eine Minderheit der Aufsichtskommission vertritt die Auffassung, dass für die Zulassung von gemischten Sozietäten - was die Voraussetzungen einer Anstellung und des Eintrages ins Register im Sinne von Art. 6 i.V. mit Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA anbelangt - eine Anpassung der gesetzlichen Bestimmungen erforderlich ist. Dies ergibt sich nach der Meinung der Minderheit daraus, dass nach dem klaren Wortlauf von Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA im Anwaltsregister eingetragene Anwältinnen und Anwälte nur Angestellte von Personen sein können, die ihrerseits in einem kantonalen Register eingetragen sind.