3.6 Der Präsident des Verwaltungsrates wird entweder von diesem Gremium selber bezeichnet (Art. 712 Abs. 1 OR) oder von der Generalversammlung gewählt, wenn es die Statuten so vorsehen (Art. 712 Abs. 2 OR). Dem Präsidenten obliegt es unter anderem, die Sitzungen des Verwaltungsrates einzuberufen, vorzubereiten und zu leiten (BSK OR II - Wernli Art. 712 N 8). Auch die Leitung der Generalversammlung fällt in aller Regel dem Präsidenten zu. Durch die ihm zugewiesenen Aufgaben und seine faktische Stellung gewinnt der Präsident eine ganz besondere Machtstellung.