schäftsführung nach Massgabe eines Organisationsreglementes ganz oder zum Teil an einzelne Mitglieder oder an Dritte zu übertragen. In Anwaltsgemeinschaften bestehen bereits heute Leitungsausschüsse und Geschäftsführungen, was sich auch bei Anwalts-Aktiengesellschaften als organisatorisch zweckmässig erweisen dürfte. Mit mandatsbezogener Geschäftsführung dürfen aber nur eingetragene Anwältinnen und Anwälte betraut werden. Alle übrigen Aufgaben der Geschäftsführung dürfen nicht eingetragenen Personen überlassen werden;