713 Abs. 1 OR seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei dem Vorsitzenden der Stichentscheid zukommt, sofern die Statuten nichts anderes vorsehen. Nach Art. 713 Abs. 2 OR können Beschlüsse auch auf dem Wege der schriftlichen Zustimmung gefasst werden. Abweichende statutarische Quoren sind zulässig (BSK OR II - Wernli Art. 713 N 8). Der Verwaltungsrat mit einem oder mehreren Mitgliedern (Art. 707 Abs. 1 OR) ist das für die Geschäftsführung massgebende Gremium. Daher muss in der Anwalts-Aktiengesellschaft der bestimmende Einfluss im Anwaltsregister eingetragenen Mitgliedern zukommen.