3.4 Nach Art. 716 Abs. 2 OR führt der Verwaltungsrat die Geschäfte der Gesellschaft, soweit er die Geschäftsführung nicht übertragen hat. Er hat die in Art. 716a Ziff. 1 bis 7 OR aufgezählten unübertragbaren Aufgaben, darunter die Oberleitung der Gesellschaft und die Erteilung der nötigen Weisungen (Ziff. 1), die Festlegung der Organisation (Ziff. 2), die Ernennung und Abberufung der mit der Geschäftsführung und der Vertretung betrauten Personen (Ziff. 4) und die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen (Ziff. 5). Der Verwaltungsrat fasst nach Art. 713 Abs. 1 OR