Alsdann vermögen die nicht im Anwaltsregister eingetragenen Aktionäre, die einen Viertel aller Aktionäre ausmachen, nur die Hälfte der für die absolute Mehrheit erforderlichen Stimmen aufzubringen. Zur Beschlussfassung mit absolutem Mehr bedarf es der Stimmen eines weiteren Viertels (aller Aktionäre) plus eine Stimme, die nur von eingetragenen Aktionären stammen können. Es erscheint aber auch als zulässig, das Quorum so auszugestalten, dass Beschlüsse nur zustande kommen, wenn sie einerseits die nach Gesetz oder - 16 -