Vorausgesetzt, dass sämtliche Aktionäre über gleich viele Aktienstimmen verfügen und der Anteil nicht im Anwaltsregister eingetragener Aktionäre beispielsweise bloss einen Viertel (statt einen Drittel wie bei der geplanten X. AG) beträgt, so genügt es bei Beschlüssen im Sinne von Art. 703 OR, als Quorum die absolute Mehrheit sämtlicher Aktienstimmen festzulegen. Alsdann vermögen die nicht im Anwaltsregister eingetragenen Aktionäre, die einen Viertel aller Aktionäre ausmachen, nur die Hälfte der für die absolute Mehrheit erforderlichen Stimmen aufzubringen.