Darüber hinaus ist zu verlangen, dass Beschlüsse im Sinne von Art. 703 oder 704 Abs. 1 OR nur zustande kommen, wenn ihnen mehr im Anwaltsregister eingetragene als nicht eingetragene Aktionäre zustimmen. Vorausgesetzt, dass sämtliche Aktionäre über gleich viele Aktienstimmen verfügen und der Anteil nicht im Anwaltsregister eingetragener Aktionäre beispielsweise bloss einen Viertel (statt einen Drittel wie bei der geplanten X. AG) beträgt, so genügt es bei Beschlüssen im Sinne von Art. 703 OR, als Quorum die absolute Mehrheit sämtlicher Aktienstimmen festzulegen.