3.3.2 Vorab muss die stimmen- und kapitalmässige Mehrheit in der Generalversammlung den eingetragenen Anwältinnen und Anwälten zukommen. Darüber hinaus ist zu verlangen, dass Beschlüsse im Sinne von Art. 703 oder 704 Abs. 1 OR nur zustande kommen, wenn ihnen mehr im Anwaltsregister eingetragene als nicht eingetragene Aktionäre zustimmen.