3.3.1 Oberstes Organ der Aktiengesellschaft ist nach Art. 698 Abs. 1 OR die Generalversammlung, der die in Art. 698 Abs. 2 Ziff. 1 bis 6 OR genannten unübertragbaren Befugnisse zustehen, darunter insbesondere die Festsetzung und Änderung der Statuten (Ziff. 1) und die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates (Ziff. 2). Die Generalversammlung fasst nach Art. 703 OR ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen, soweit es das Gesetz oder die Statuten nicht anders bestimmen, mit der absoluten Mehrheit der vertretenen Aktienstimmen. Gewisse wichtige Beschlüsse müssen nach Art. 704 Abs. 1 OR