Zu gross wäre unter diesen Umständen die Gefahr, dass überwiegend nicht eingetragene Aktionäre oder Verwaltungsratsmitglieder einen massgebenden Einfluss ausüben könnten. Zu verlangen ist vielmehr, dass auf allen Entscheidungsebenen (in der Generalversammlung, im Verwaltungsrat und - eingeschränkt auf mandatsbezogene Belange - auch in der Geschäftsleitung) Beschlüsse (Sachgeschäfte und Wahlen) nur zustande kommen, wenn die zustimmende Mehrheit, welche die gesetzlich oder statutarisch vorgegebenen Quoren erreicht, mehr (nach Köpfen gezählt) eingetragene Anwältinnen und Anwälte als nicht eingetragene Personen auf sich vereinigt.