3.2 Nicht beigepflichtet werden kann allerdings der Auffassung (insbesondere Vonzun, a.a.O., S. 463), dass es genüge, wenn die eingetragenen Anwältinnen und Anwälte sowohl in der Generalversammlung als auch im Verwaltungsrat über eine Mehrheit der Stimmen verfügten. Zu gross wäre unter diesen Umständen die Gefahr, dass überwiegend nicht eingetragene Aktionäre oder Verwaltungsratsmitglieder einen massgebenden Einfluss ausüben könnten.