händern, Steuerexperten usw.; der Druck für derartige Umgestaltungen entstehe durch die zunehmende Komplexität der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Nach anfänglicher Zurückhaltung wird nun auch in der - allerdings ausschliesslich von praktizierenden Anwälten verfassten - Literatur (zum Multidisciplinary Partnership bzw. Practice) einhellig die Meinung vertreten, es müsse Anwältinnen und Anwälten erlaubt sein, sich mit Fachleuten ohne Anwaltspatent zu verbinden, und zwar auch in der Rechtsform der Kapitalgesellschaft (Vonzun, Die Anwalts-Kapitalgesellschaft - Zulässigkeit und Erfordernisse, ZSR NF 120/2001, S. 462-464;