3.1 Die erforderliche Beherrschung der Anwalts-Aktiengesellschaft ist ohne weiteres gegeben, wenn dem Kreis der Aktionäre lauter eingetragene Anwältinnen und Anwälte angehören und diese auch die geschäftsführenden Organe, namentlich den Verwaltungsrat, besetzen. Zu Beginn der Diskussion über die Zulässigkeit der Anwalts-Kapitalge- sellschaft war die Auffassung vorherrschend, dass als Gesellschafter nur zuzulassen sei, wer über das Anwaltspatent verfüge (Brunner, Die Anwaltsgemeinschaft, Diss. Freiburg, 1977, S. 458; ihm folgend auch Pfeifer, ZSR 115/1996, S. 253 ff.; das Anwaltsregister gemäss BGFA gab es damals noch nicht).