2.4 Nach Art. 12 BGFA unterstehen die eingetragenen Anwältinnen und Anwälte, auch wenn sie bei einer Anwalts-Aktiengesellschaft angestellt sind, den geltenden Berufsregeln. Angesichts dieser Verpflichtung braucht bei der Umschreibung des Zweckes in den Statuten der Anwalts-Aktiengesellschaft nicht eigens darauf hingewiesen zu werden, dass Rechtsdienstleistungen stets unter Beachtung des BGFA zu erbringen sind.