2.3 Die Ausdehnung der geschäftlichen Tätigkeit der Anwalts-Aktienge- sellschaft über den Hauptzweck hinaus ist nur zulässig, soweit dies im Rahmen von Nebenzwecken geschieht, die dem Hauptzweck dienen. Nähme die Anwalts- Aktiengesellschaft die Nebenzwecke zum Vorwand, um selbständige geschäftliche Bereiche (z.B. im Gebiet von Treuhand, Vermögensverwaltung oder Immobilienhandel) aufzubauen, so entstünden exakt dieselben Interessenkonflikte, deretwegen den bei anderen Unternehmen tätigen Anwältinnen und Anwälten die für den Registereintrag erforderliche Unabhängigkeit abgesprochen wird.