Deren Mitwirkung muss aber in engem Zusammenhang mit der Anwaltstätigkeit stehen. Unter diesen Voraussetzungen haben bereits die mittlerweilen überholten Statuten des Zürcher Anwaltsverbandes in § 2 Abs. 3 gemischte Sozietäten ihrer Mitglieder zugelassen (im Wortlaut wiedergegeben bei Nater, Anwaltsrecht, in: Aktuelle Anwaltspraxis 2003, S. 722; die derzeit geltenden Statuten des ZAV lassen die Mitgliedschaft in § 3 Abs. 3 zu, wenn bei Aufnahme von Nichtanwältinnen und Nichtanwälten der Charakter einer Anwaltskanzlei gewahrt bleibt). - 13 -