2.2 Anwältinnen und Anwälte haben seit jeher breit gefächerte Tätigkeiten ausgeübt, indem sie nebst Rechtsberatungen und Vertretungen in gerichtlichen oder verwaltungsrechtlichen Verfahren unter anderem Bank- und Immobiliengeschäfte, aber auch Makler-, Treuhand- und Sachwaltergeschäfte übernahmen. Tätigkeiten, die sich wie diese vom anwaltlichen Kerngeschäft entfernen, müssen vorab von den Anwältinnen und Anwälten selber ausgeübt werden, damit der Charakter einer Anwaltskanzlei erhalten bleibt. Zwar können Fachleute beigezogen werden, sei es als Mitarbeiter oder Gesellschafter. Deren Mitwirkung muss aber in engem Zusammenhang mit der Anwaltstätigkeit stehen.