des Arbeitgebers und den Interessen der Klientschaft der weisungsgebundenen Anwältinnen und Anwälte. Auch das Bundesgericht erachtete wie bereits früher so auch in seiner Rechtsprechung zu Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA das Kriterium des Interessenkonfliktes als entscheidend, indem es einerseits die (institutionelle) Unabhängigkeit bei möglicher Einflussnahme durch den Arbeitgeber verneinte, anderseits aber in verfassungskonformer Auslegung die Unabhängigkeit bejahte, sobald eine Einflussnahme entfiel, wie bei der strikt getrennten Anwaltstätigkeit ausserhalb und ohne Konnex mit der Tätigkeit für den Arbeitgeber.