7. Wie das Bundesgericht aufgezeigt hat, setzte sich in den eidgenössischen Räten abweichend vom bundesrätlichen Gesetzesentwurf eine restriktivere Auffassung durch, wonach den Anwältinnen und Anwälten, die als weisungsgebundene Mitarbeiter in einem Unternehmen namentlich der Bank-, Treuhandoder Versicherungsbranche tätig sind, die institutionelle Unabhängigkeit abgeht. Entscheidend dafür war der drohende Interessenkonflikt zwischen den Interessen - 10 -