Einverstanden war das Bundesgericht aber damit (BGE 123 I 193), dass einem leitenden Angestellten einer Rechtsschutzversicherung untersagt wurde, als Anwalt Kunden des Arbeitgebers zu vertreten. Auch bestätigte das Bundesgericht einen Disziplinarentscheid (Pra 90/2001 Nr. 141), womit einem Anwalt verwehrt worden war, als Arbeitnehmer einer Treuhandgesellschaft in dem registrierten Anwälten vorbehaltenen Monopolbereich der berufsmässigen Vertretung vor Gericht tätig zu werden. - 9 -