Aufgrund dieser Erwägungen nahm das Bundesgericht an, der Grundsatz der Unabhängigkeit sei nicht verletzt bei einem Anwalt, der als Angestellter einer Gewerkschaft deren Mitglieder beriet und auch vor Gericht vertrat; ebenso wenig bei einem Anwalt, der bei einer sozialen Institution tätig war. Einverstanden war das Bundesgericht aber damit (BGE 123 I 193), dass einem leitenden Angestellten einer Rechtsschutzversicherung untersagt wurde, als Anwalt Kunden des Arbeitgebers zu vertreten.