5.3 In den eidgenössischen Räten kam auch die Organisationsfreiheit der Anwältinnen und Anwälte zur Sprache. Im Verlaufe der Beratungen über das BGFA ergänzte der Ständerat in der Wintersession 1999 den Art. 11 lit. b des Gesetzesentwurfs über die Berufsregeln wie folgt: 'sie (gemeint die Anwältinnen und Anwälte) sind aber in der rechtlichen Organisation ihrer Kanzleien frei' (vgl. dazu Nater, a.a.O., S. 24). Diese Ergänzung wurde vom Nationalrat alsbald wieder fallen gelassen, um die Prüfung der rechtlichen Organisationsformen von Anwaltskanzleien der Behandlung der Motion Cottier vorzubehalten.