d BGFA hervor, die sich nicht darauf beschränkt, Unabhängigkeit im Anwaltsberuf zu fordern, sondern darüber hinaus ausschliesst, dass Anwältinnen und Anwälte Angestellte von Personen sein können, die nicht in einem kantonalen Register eingetragen sind. Massgebend dafür war die Auffassung, dass die bei Unternehmen wie namentlich Treuhand- und Versicherungsgesellschaften oder auch Banken als Mitarbeiter angestellten Anwältinnen und Anwälte nicht unabhängig seien. Zum Schutze der Klientschaft seien sie daher von der Berufsausübung im Monopolbereich auszuschliessen.