5.2 In der Folge wurde die Unabhängigkeit in den eidgenössischen Räten zum geradezu zentralen Thema der Beratungen über die Gesetzesvorlage und schliesslich ging aus den verschiedenen Varianten die heute gültige Fassung von Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA hervor, die sich nicht darauf beschränkt, Unabhängigkeit im Anwaltsberuf zu fordern, sondern darüber hinaus ausschliesst, dass Anwältinnen und Anwälte Angestellte von Personen sein können, die nicht in einem kantonalen Register eingetragen sind.