sie muss sich überdies durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter rechtfertigen lassen (Abs. 2) und verhältnismässig sein (Abs. 3). Als wirtschaftspolizeiliche Bewilligung erlaubt die Eintragung ins Register nach Art. 6 BGFA die anwaltliche Berufsausübung im Monopolbereich. Die gesetzliche Grundlage für die Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit bilden Art. 7 und 8 BGFA, wonach zur anwaltlichen Berufsausübung nur zugelassen wird, wer die darin aufgestellten persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllt. Diese Zulassungsbeschränkung dient dem Schutze des rechtsuchenden Publikums und liegt damit im öffentlichen Interesse.